Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung
Exkulpation bei Beteiligung an der Steuerhinterziehung eines Dritten
Ermessenserwägungen bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern
Leitsatz
1. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die
Waren in sein Steuerlager körperlich aufgenommen hat.
2. Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit
dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
3. Der Exkulpationsnachweis nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ist auf den Fall beschränkt, dass der Steuerpflichtige oder sein Erfüllungsgehilfe
nicht an der Steuerhinterziehung beteiligt waren. Der Steuerschuldner muss u. a. nachweisen, dass er durch die Tat keinen
Vermögensvorteil erlangt hat und dass die Tat nicht kausal für den Vermögensvorteil ist.
4. Besteht ein erhöhtes Risiko, dass ein Dritter eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerhinterziehung begeht, sind
auch erhöhte Anforderungen an die von dem Steuerschuldner zu erwartenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer solchen Tat zu
stellen.
5. Die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Gesamtschuldner (§ 44 AO) steht im Auswahlermessen der Behörde, das in den Grenzen
des § 102 Satz 1 FGO vom Gericht überprüft wird. Die maßgeblichen Gründe der Ermessensausübung, insbesondere die angestellten
Zweckmäßigkeitserwägungen, sind spätestens in der Einspruchsentscheidung darzulegen. Regelmäßig sind die für die Inanspruchnahme
in Betracht kommenden Gesamtschuldner zu benennen und die für oder gegen ihre jeweilige Inanspruchnahme sprechenden Umstände
darzulegen.
6. Eine Begründung des Auswahlermessens ist insbesondere erforderlich, wenn allein der von der Behörde selbst als gutgläubig
eingeschätzte Steuerlagerinhaber, der ohne sein Wissen für die Begehung der Steuerstraftaten benutzt worden ist, anstelle
des Haupttäters in Anspruch genommen wird.
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