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FG Bremen Urteil v. - 1 K 39/18 (5)

Gesetze: BranntwMonG § 138, BranntwMonG § 142, BranntwMonG § 143, AO § 169 Abs. 2 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 169 Abs. 2 S. 3, AO § 170 Abs. 1, AO § 44, AO § 121 Abs. 1, FGO § 102

Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung

Exkulpation bei Beteiligung an der Steuerhinterziehung eines Dritten

Ermessenserwägungen bei Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern

Leitsatz

1. Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren in sein Steuerlager körperlich aufgenommen hat.

2. Treten während einer Beförderung von Erzeugnissen im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

3. Der Exkulpationsnachweis nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO ist auf den Fall beschränkt, dass der Steuerpflichtige oder sein Erfüllungsgehilfe nicht an der Steuerhinterziehung beteiligt waren. Der Steuerschuldner muss u. a. nachweisen, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass die Tat nicht kausal für den Vermögensvorteil ist.

4. Besteht ein erhöhtes Risiko, dass ein Dritter eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerhinterziehung begeht, sind auch erhöhte Anforderungen an die von dem Steuerschuldner zu erwartenden Vorkehrungen zur Verhinderung einer solchen Tat zu stellen.

5. Die Inanspruchnahme eines oder mehrerer Gesamtschuldner (§ 44 AO) steht im Auswahlermessen der Behörde, das in den Grenzen des § 102 Satz 1 FGO vom Gericht überprüft wird. Die maßgeblichen Gründe der Ermessensausübung, insbesondere die angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen, sind spätestens in der Einspruchsentscheidung darzulegen. Regelmäßig sind die für die Inanspruchnahme in Betracht kommenden Gesamtschuldner zu benennen und die für oder gegen ihre jeweilige Inanspruchnahme sprechenden Umstände darzulegen.

6. Eine Begründung des Auswahlermessens ist insbesondere erforderlich, wenn allein der von der Behörde selbst als gutgläubig eingeschätzte Steuerlagerinhaber, der ohne sein Wissen für die Begehung der Steuerstraftaten benutzt worden ist, anstelle des Haupttäters in Anspruch genommen wird.

Fundstelle(n):
KAAAH-59961

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FG Bremen, Urteil v. 09.07.2020 - 1 K 39/18 (5)

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