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FG München Urteil v. - 3 K 3072/18 EFG 2020 S. 1562 Nr. 21

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 1, AO § 71, AO § 5, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 102

Haftung eines im Lebensmittelverkauf an Gastwirte tätigen Außendienstmitarbeiters nach § 71 AO als Gehilfe zur Steuerhinterziehung der Gastwirte durch Eröffnung der Möglichkeit zu Bareinkäufen auf einem zweiten, neben dem regulären Kundenkonto geführten Barverkaufskonto

Leitsatz

1. Die Hilfeleistung des Gehilfen muss für den Taterfolg nicht ursächlich sein; sie muss die Tathandlung des Haupttäters oder den Erfolgseintritt aber mindestens erleichtern oder fördern. Die auf § 71 AO gestützte Haftungsinanspruchnahme des Gehilfen einer Steuerhinterziehung setzt demnach auch die Feststellung voraus, dass dessen Beihilfehandlung zu dem eingetretenen Erfolg einer Steuerverkürzung beigetragen hat, für ihn also (zumindest) mitursächlich gewesen ist.

2. Eine haftungsauslösende Gehilfentätigkeit kann dann vorliegen, wenn der Außendienstmitarbeiter eines Großhändlers einem bestimmten Kunden zusätzlich zu dem für diesen Kunden regulär geführten Debitorenkonto ein auf den Namen des Außendienstmitarbeiters lautendes Barverkaufskonto als „zweite Einkaufsmöglichkeit” für den Bedarf der von diesem Kunden betriebenen Gaststätte zur Verfügung gestellt hat und der Kunde diese Möglichkeit mehrfach nutzt sowie diesen Wareneinkauf unverbucht lässt.

3. Der subjektive Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist verwirklicht, wenn die Beihilfehandlung vorsätzlich begangen wird. Hinsichtlich der Haupttat genügt bedingter Vorsatz; es reicht aus, dass der Gehilfe den Erfolg der Haupttat als möglich in Kauf nimmt. Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe nicht zu kennen, es genügt, wenn er die wesentlichen Merkmale der Haupttat erkennt. Der Täter muss die Haupttat zumindest in groben Zügen kennen und er muss sie durch seine Mitwirkung fördern wollen. Der Außendienstmitarbeiter muss davon ausgehen,dass die Wareneinkäufe auf das von ihm auf seinen Namen unterhaltene und dem Kunden zur Verfügung gestellte Barverkaufskonto aus Sicht eines Dritten dem Kunden für steuerliche Zwecke nicht mehr zugerechnet werden können und dass die Bestellung von Waren durch den Kunden auf ein auf den Namen des Außendienstmitarbeiters lautendes Barverkaufskonto der Einnahme- und Umsatzverschleierung gegenüber den Finanzbehörden dienen soll. Durch die Zurverfügungstellung dieser (zweiten) Bestellmöglichkeit über das Barverkaufskonto gegen Barzahlung nimmt der Außendienstmitarbeiter daher eine Steuerhinterziehung des Kunden zumindest billigend in Kauf.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1562 Nr. 21
PStR 2023 S. 11 Nr. 1
PStR 2023 S. 11 Nr. 1
PStR 2023 S. 8 Nr. 1
PStR 2023 S. 8 Nr. 1
StB 2020 S. 374 Nr. 12
DAAAH-59959

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FG München, Urteil v. 01.07.2020 - 3 K 3072/18

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