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Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter und außergewöhnlich Gehbehinderter als außergewöhnliche Belastung; hier: Angemessenheit der Aufwendungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab in Ergänzung zu Abschnitt 100 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 für die Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter und außergewöhnlich Gehbehinderter, soweit es sich hierbei nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben handelt, folgendes:
1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.
Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.
2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG):
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 0...BStBl 1993 II S. 286