BMF - III C 2 - S 7112/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 983

Umsatzsteuer; Begriff der Werklieferung/Werkleistung - Anpassung des Abschnitts 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE; , BStBl 2014 II S. 128

Bezug: BStBl 2014 II S. 128

Bezug: BStBl 2020 I S. 982

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/0977702), BStBl 2020 I S. 982, geändert worden ist, in Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wie folgt gefasst:

1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. , BStBl 2014 II S. 128).

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

BMF v. - III C 2 - S 7112/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 983
DB 2020 S. 2159 Nr. 41
DStR 2020 S. 2253 Nr. 41
DStR 2021 S. 963 Nr. 17
GStB 2020 S. 40 Nr. 11
UR 2020 S. 894 Nr. 22
UStB 2020 S. 348 Nr. 11
UVR 2021 S. 8 Nr. 1
MAAAH-59888