BVerwG Beschluss v. - 2 AV 4/20

Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts in einem Konkurrenteneilverfahren einer in-sich-beurlaubten Beamtin im Bereich der Deutschen Telekom AG

Gesetze: § 52 VwGO, § 53 Abs 1 Nr 3 VwGO, § 53 Abs 2 VwGO, § 53 Abs 3 VwGO

Instanzenzug: Az: 13 B 3656/20 Beschluss

Gründe

1Der auf § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO gestützte Antrag des Verwaltungsgerichts Hannover, ein zuständiges Gericht für den Eilrechtsstreit der Antragstellerin um beamtenrechtlichen Konkurrentenschutz zu bestimmen, ist zulässig und wie tenoriert zu bescheiden.

21. Die Antragstellerin ist eine ohne Dienstbezüge beurlaubte Bundesbeamtin, die bei der Deutschen Telekom AG auf der Grundlage eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages in Bonn tätig ist. Sie hat zwei bürgerlich-rechtliche Wohnsitze, einen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Hannover, den anderen im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Köln. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Hannover einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gestellt. Mit Beschluss vom hat das Verwaltungsgericht Hannover dem Bundesverwaltungsgericht den Rechtsstreit zur Bestimmung des örtlich zuständigen erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts vorgelegt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung.

32. Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 VwGO ist zulässig.

4Nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 VwGO kann das Bundesverwaltungsgericht als das nächsthöhere - länderübergreifende - Gericht das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen, wenn sich der Gerichtsstand nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Dies ist nicht der Fall, wenn bloß rechtliche Zweifel über die Zuständigkeit vorliegen, die durch Auslegung der Zuständigkeitsregelungen beseitigt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom - 6 ER 400.79 - BVerwGE 58, 225 <228>, vom - 2 AV 1.10 - juris Rn. 4 sowie vom - 2 AV 1.11 - juris Rn. 4). § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelungen über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie lediglich für den Fall, dass das Prozessrecht selbst keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält ( 2 AV 1.07 - juris Rn. 2).

53. Wegen der für den vorliegenden Bestimmungsfall geltenden rechtlichen Maßstäbe verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom - 2 AV 1.19 - (Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 42 Rn. 7 ff.). Der Senat hat dort ausgeführt:

"Vorliegend beurteilt sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 4 VwGO. Nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO ist für alle Klagen - gleiches gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - insbesondere aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamtenverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat.

a) Der dienstliche Wohnsitz eines Beamten beurteilt sich unter Heranziehung der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG enthaltenen Legaldefinition nach dem Sitz der Behörde oder nach dem Sitz der ständigen Dienststelle. Maßgeblich ist die den Dienstposten des Beamten einschließende, regelmäßig eingerichtete, kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 52 Rn. 17).

Die berufliche Tätigkeit der Beamten bei der Deutschen Telekom AG gilt nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG - in der Fassung vom (BGBl. I S. 1944) als Dienst. Der Einsatz eines Beamten bei der Deutschen Telekom AG vermittelt daher einen dienstlichen Wohnsitz. Allerdings bestimmt § 4 Abs. 1 PostPersRG allein die Tätigkeit der Beamten als Dienst. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, wie sie Beamte nach ihrer dienstrechtlichen Beurlaubung verrichten, gilt nicht nach § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die Stelle oder der Arbeitsposten, bei der die beurlaubte Beamtin - wie hier - aufgrund eines privat-rechtlichen Anstellungsvertrages eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin ausübt, kann deshalb keinen dienstlichen Wohnsitz begründen (vgl. etwa 26 L 611.12 - juris Rn. 2; VG Sigmaringen, Beschluss vom - 1 K 4232/12 - juris Rn. 5; - BA S. 2).

Allerdings ist das Rechtsverhältnis der bei einem der Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten, auch wenn sie "in-sich-beurlaubt" sind, insoweit gemischter Natur, als es auch dienstrechtliche Elemente aufweist. Dies beruht auf der grundgesetzlichen Vorgabe, die für die dort beschäftigten Beamten eine Wahrung ihrer Rechtsstellung unter Verantwortung des Bundes als ihres Dienstherrn anordnet (Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG) und einfachgesetzlich in vielfacher Weise näher ausgestaltet ist (vgl. dazu - BVerfGE 130, 52 <69> und Kammerbeschluss vom - 2 BvR 1137/14 - NVwZ 2016, 1313 Rn. 28 ff.; 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 14 f. und vom - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Ihr Beamtenstatus bleibt durch den Übergang auf die Deutsche Post AG als Beliehene unverändert; sie bleiben Beamte im unmittelbaren Bundesdienst (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PostPersRG). Durch die Beurlaubung vom Dienst gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG und die Beschäftigung mittels privatrechtlichen Anstellungsvertrages bei der Deutschen Post AG werden sie nur von einem Teil ihrer beamtenrechtlichen Pflichten entbunden (vgl. 1 DB 10.02 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 33 S. 62 f.; Urteil vom - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 82, wonach das Fehlverhalten eines nach § 4 Abs. 3 PostPersRG "in-sich-beurlaubten" Beamten der Deutschen Post AG im Rahmen seines privatrechtlichen Anstellungsverhältnisses disziplinarrechtlich - lediglich - als außerdienstliches Dienstvergehen geahndet werden kann).

Auch laufbahnrechtlich gelten für diese Beamten gemäß § 1 Abs. 1 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom (BGBl. I S. 90), geändert durch Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 813) - im Grundsatz - die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung (BLV), soweit die Postlaufbahnverordnung nichts anderes bestimmt. Demgemäß bestimmt § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 PostLV, dass auch die Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen oder bei anderen Unternehmen, die während einer Beurlaubung nach § 4 Abs. 2 PostPersRG oder während einer Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG wahrgenommen werden, als Dienstposten i.S.d. Bundeslaufbahnverordnung und als Arbeitsposten i.S.d. Postlaufbahnverordnung gelten. Aus der Einbeziehung des genannten Personenkreises in den Geltungsbereich der vorbezeichneten Verordnungen folgt, dass auch für "in-sich-beurlaubte" Beamte grundsätzlich die Möglichkeit dienstlicher Beurteilungen eröffnet ist (vgl. auch § 6 Abs. 2 PostLV; so - ZBR 2013, 266 <272>; - juris Rn. 12).

Aus der dargestellten Einbeziehung der bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigten "in-sich-beurlaubten" Beamten in das Beurteilungssystem und aus ihrer - trotz des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses - subsidiär weiter bestehenden statusrechtlichen Stellung als Beamte folgt aber unmittelbar nichts für die Frage, ob ein "in-sich-beurlaubter" Beamter auch einen dienstlichen Wohnsitz i.S.v. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO hat. Vielmehr bleibt es bei der sog. "Dienstfiktion" des § 4 Abs. 1 PostPersRG, dass - nur - Beamte, die als Beamte tätig sind, nicht aber solche, die "in-sich-beurlaubt" sind und in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis mit dem Postnachfolgeunternehmen stehen, "Dienst" i.S. dieser Vorschrift tun, während § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG für Letztgenannte lediglich bestimmt, dass deren Beurlaubung dienstlichen Interessen dient. Für die gegenteilige Annahme hätte es einer ausdrücklichen, klarstellenden Regelung bedurft, wie sie der Gesetzgeber andernorts vielfach vorgesehen hat (wie z.B. in § 1 Abs. 5 PostLV, s.o.). Aus der sog. "Dienstfiktion" des § 4 Abs. 1 PostPersRG allein kann daher nicht geschlossen werden, dass daran auch die weitere Konsequenz der Gerichtszuständigkeit des "dienstlichen" Wohnsitzes gemäß § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO anknüpft.

Da die Antragstellerin somit bei Antragstellung keinen dienstlichen Wohnsitz mehr hatte, kommt es auf ihren (privaten) Wohnsitz an.

b) Der Begriff des (privaten) Wohnsitzes in § 52 Nr. 4 VwGO bestimmt sich nach den §§ 7 bis 11 BGB. Wohnsitz im Sinn des § 7 BGB ist der räumliche Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person (Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 7 Rn. 37 m.w.N. der Rspr). Er wird durch die ständige Niederlassung an einem Ort begründet und erfordert eine eigene Unterkunft. Ein doppelter Wohnsitz nach § 7 Abs. 2 BGB verlangt dauernde Unterkünfte an zwei Orten und eine wechselnde Belegung in der Weise, dass der jeweilige Ort zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wird (Spickhoff a.a.O. § 7 Rn. 37).

Liegen - wie hier Bonn und N. - zum maßgeblichen Zeitpunkt mehrere Wohnsitze vor, wobei es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handelt (BayVGH, Beschluss vom - 3 S 15.1102 - juris Rn. 9), bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 52 Rn. 38 m.w.N.).

Die Entscheidung nach § 53 Abs. 1 VwGO hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 AV 1.09 - juris Rn. 3, vom - 8 AV 1.12 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 40 Rn. 3 und vom - 6 AV 2.17 - juris Rn. 3).

c) Ausgehend von den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung sprächen an sich - im Normalfall - überwiegende Gründe dafür, das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständig zu bestimmen. Denn in dessen Zuständigkeitsbezirk hat sowohl die Deutsche Telekom AG als Vertreterin der Antragsgegnerin ihren (Konzern-)Sitz - es ist zugleich der konkrete Arbeitsplatz der Antragstellerin - als auch die Antragstellerin einen ihrer beiden (privaten) Wohnsitze.

d) Im Streitfall kommt allerdings eine Besonderheit hinzu, die zu einer davon abweichenden Beurteilung führt: In dem der vorliegenden Zuständigkeitsbestimmung zugrundeliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit. Zwar ist beim Verwaltungsgericht Hannover noch kein Hauptsacheverfahren anhängig. Dort anhängig ist aber eine vom Verwaltungsgericht Köln mit einem jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaften und deshalb auch für das Bundesverwaltungsgericht bindenden (vgl. 8 AV 2.12 - juris Rn. 6) Verweisungsbeschluss vom - 15 K 7723/18 - dorthin verwiesene Klage der Antragstellerin gegen eine dienstliche Beurteilung vom für den Beurteilungszeitraum vom bis zum (VG Hannover - 13 A 7617/18 -). Damit handelt sich es sich zwar um zwei eigenständige Streitgegenstände. Sie stehen indes materiell-rechtlich in einem engen inhaltlichen Zusammenhang.

Denn die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen ( 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9 und vom - 2 A 10.17 - BVerwGE 161, 240 Rn. 29). Dienstliche Beurteilungen müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21).

Daher sprechen - aufgrund des o.a. Verweisungsbeschlusses - Gründe der effektiven Verfahrensführung im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO dafür, auf den Wohnsitz der Antragstellerin in N. abzustellen und das Verwaltungsgericht Hannover als zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn dort ist die Hauptsacheklage gegen die aktuelle dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom bereits anhängig. Die Akten des Beurteilungsstreits werden im einstweiligen Anordnungsverfahren im Konkurrentenstreit beizuziehen sein. Denn aus der Begründung des einstweiligen Anordnungsantrags der Antragstellerin ergibt sich, dass die Auswahlentscheidung im Wesentlichen aufgrund der für rechtswidrig gehaltenen dienstlichen Beurteilung vom angegriffen wird."

64. Von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht Hannover in seinem das vorliegende Bestimmungsverfahren einleitenden Beschluss vom ausgegangen.

7Wie das Verwaltungsgericht (BA S. 3) zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich die Konstellation des vorliegenden Bestimmungsverfahrens von derjenigen des vorstehend wiedergegebenen Senatsbeschlusses vom allerdings dadurch, dass beim Verwaltungsgericht Hannover derzeit kein Hauptsacheverfahren gegen eine (für das streitgegenständliche Auswahlverfahren maßgebliche) dienstliche Beurteilung anhängig ist. Dies war nach den vorstehenden Ausführungen unter 3 d) seinerzeit aber der entscheidende Gesichtspunkt dafür, dass der Senat - abweichend von der unter 3 c) als "Normalfall" bezeichneten Grundannahme - das Verwaltungsgericht Hannover als örtlich zuständiges Gericht bestimmt hat. Das seinerzeitige Klageverfahren ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden, nachdem die Antragsgegnerin erklärt hatte, für die Antragstellerin eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Diese liegt inzwischen auch vor.

8Damit verbleibt es im vorliegenden Fall bei der Grundkonstellation (s.o. unter 3 c), derzufolge überwiegende Gründe dafür sprechen, das Verwaltungsgericht Köln als örtlich zuständig zu bestimmen. Denn in dessen Zuständigkeitsbezirk hat sowohl die Deutsche Telekom AG als Vertreterin der Antragsgegnerin ihren (Konzern-)Sitz - es ist zugleich der konkrete Arbeitsplatz der Antragstellerin - als auch die Antragstellerin einen ihrer beiden (privaten) Wohnsitze.

9Dagegen ist die Vorbefassung des Verwaltungsgerichts Hannover mit der vormaligen Auswahlentscheidung kein für die nunmehrige Zuständigkeitsbestimmung ausschlaggebender Gesichtspunkt, weil der im Ausgangsverfahren nunmehr streitgegenständlichen Auswahlentscheidung eine neue dienstliche Beurteilung zugrunde liegt. Schließlich kommt dem Umstand, dass die personalverwaltende Stelle der Deutschen Telekom AG und deren Prozessvertreter in Hannover ansässig sind, ebenfalls keine für die Zuständigkeitsbestimmung ausschlaggebende Bedeutung zu.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:090920B2AV4.20.0

Fundstelle(n):
CAAAH-59848