Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2020

Umsatzsteuer | Begriff der Werklieferung und Werkleistung (BMF)

Das BMF hat anlässlich des den Begriff der Werklieferung und Werkleistung im UStAE Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE angepasst ( :001).

Hintergrund: Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

Zur Änderung des UStAE führt das BMF aus:

  • Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wird wie folgt geändert: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. ).

  • Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

  • Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

Hinweis

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB CAAAH-59809