Online-Nachricht - Donnerstag, 01.10.2020

Umsatzsteuer | Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen (BMF)

Aus der Praxis sind Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Fährleistungen gestellt worden. Das BMF hat hierzu ein Schreiben veröffentlicht ( IV III C 2 - S 7244/20/10001 :002).

Hintergrund: Nach Inkrafttreten des zum geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG kommt eine Steuersatzermäßigung im Fährverkehr nur noch für die Beförderung von Personen zur Anwendung. Die Beförderung des Gepäcks einschließlich des mitgeführten Fahrzeugs kann als Nebenleistung begünstigt werden.

Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE wird wie folgt geändert:

Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

„Nebenleistung zur Personenbeförderung ist auch der Transport von Personenkraftwagen, Krafträdern und anderen Fahrzeugen. Dies gilt nicht, wenn Schwerpunkt der Fährleistung, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.“

Hinweis:

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-59794