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NWB 40/2020 S. 2952

Cum-Ex-Geschäfte | Keine Haftung der Deutschen Bank als Depotbank

Als originäre Steuerschuldnerin hat die Hamburger Privatbank M. M. Warburg die Steuern auch im Verhältnis zur Deutschen Bank als Depotbank im Rahmen sog. Cum-Ex-Geschäfte endgültig selbst zu tragen. Ein Gesamtschuldnerausgleich für die nicht abgeführten Kapitalertragsteuern ist nicht durchzuführen. Die Pflicht der Deutschen Bank, Kapitalertragsteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen, dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staats.

Anmerkung:

Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank in den Jahren S. 29532007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstich...

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