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Bewertung und Besteuerung von vermögensverwaltenden Personengesellschaften
Ausgangsfrage: Kann § 7 Abs. 7 ErbStG Anwendung finden?
Wird eine vermögensverwaltende Gesellschaft bzw. eine Beteiligung daran unentgeltlich übertragen, sind Besonderheiten bei der Besteuerung des Erwerbs zu beachten, diese sind z. T. aus den Besonderheiten bei der Bewertung herzuleiten. Dieses zeigt sich an einer Ausgangsfrage in der Praxis, ob § 7 Abs. 7 ErbStG in Fällen der Vermögensverwaltung Anwendung finden kann. Der nachfolgende Beitrag greift diese Frage auf und befasst sich zur Beantwortung mit der Bewertung und Besteuerung von vermögensverwaltenden Gesellschaften und geht ergänzend auf die Prüfung möglicher Steuerbegünstigungen ein.
Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter.
Die bei einer solchen Übertragung übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln.
Die Werte einiger Wirtschaftsgüter bzw. dem Bruchteilseigentum daran, sind grundsätzlich gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festzustellen.
§ 7 Abs. 7 ErbStG kommt bei einem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft nur dann in Betracht, wenn Betriebsvermögen vorliegt.
I. Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 ErbStG
1. Exkurs
Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt.
A, B und C sind an der ABC-Autohaus OHG beteiligt. Nachdem erhebliche Probleme bei der Zusammenarbeit aufgetreten sind, entschließt sich C, die Gesellschaft zum zu verlassen. Aufgrund ausreichend privater finanzieller Rücklagen verzichtet er auf eine Abfindung, zumal er den Kontakt mit A und B möglichst vermeiden möchte.
Der auf den festgestellte Wert seiner Beteiligung beträgt 2 Mio. €. Der Wert des Verwaltungsvermögens beträgt 800.000 €, hierbei handelt es sich um junges Verwaltungsvermögen.
Der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft gilt gemäß § 7 Abs. 7 ErbStG als Schenkung, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ErbStG ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Der für die Beteiligung festgestellte Wert beträgt 2 Mio. €. Da C auf eine Abfindung komplett verzichtet, übersteigt der Wert nach § 12 ErbStG den Wert der Abfindung um 2 Mio. €. Insoweit liegt eine Schenkung von C an A i. H. von 1 Mio. € sowie an B i. H. von 1 Mio. € vor.
Sollte hier geltend gemacht werden, dass C nur deshalb auf eine Abfindung verzichtet habe, um möglichst schnell und konfliktfrei die Gesellschaft zu verlassen, er aber A und B keinesfalls etwas schenken wollte – sie seien ja noch nicht einmal verwandt oder befreundet – ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Anders als bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bedarf die Anwendung des § 7 Abs. 7 ErbStG keines Bereicherungswillens. Daher ist eine dahingehende Prüfung nicht erforderlich.
Auf die Absicht des ausscheidenden Gesellschafters, die verbleibenden Gesellschafter oder die Gesellschaft zu bereichern, kommt es nicht an. Die Vorschrift des § 7 Abs. 7 ErbStG ist sowohl bei einem freiwilligen als auch bei einem zwangsweisen Ausscheiden des Gesellschafters anzuwenden. S. 340