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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 253/18

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a

Nachträgliche Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags wegen Überschreitens des schädlichen Betriebsgrößenmerkmals

Leitsatz

1. Stellt das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass unentgeltliche Gesellschafterdarlehen der Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bislang nicht als Sonderbetriebsvermögen I behandelt wurden, ist ein wegen Überschreitens des Betriebsgrößenmerkmals zu Unrecht gebildeter Investitionsabzugsbetrag nachträglich im Jahr der Bildung rückgängig zu machen.

2. Das Finanzamt ist an eine in den Sonderbilanzen der Vorjahre unbeanstandet gebliebene – aber fehlerhafte – steuerliche Behandlung der Darlehen der Kommanditisten nicht gebunden.

3. Liegt eine fehlerhafte Bilanz einem Feststellungsbescheid zugrunde, der aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr geändert werden kann, so ist nach dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs der unrichtige Bilanzansatz grundsätzlich bei der ersten Gewinnfeststellung richtigzustellen, in der dies unter Beachtung der für die Eintritt der Bestandskraft und der Verjährung maßgeblichen Vorschriften möglich ist (, BFHE 265, 217, BStBl 2019 II S. 614). Auch der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit rechtfertigt nicht die Fortführung der fehlerhaften Nichtaktivierung eines Wirtschaftsgutes. Denn der Stetigkeitsgrundsatz hindert nicht, materiell rechtswidrige Bilanzen zu berichtigen, und kann insbesondere nicht rechtfertigen, dass ein fehlerhafter Bewertungsansatz fortzuführen ist (, juris).

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2736 Nr. 48
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 1109
DStR 2021 S. 6 Nr. 6
DStRE 2021 S. 262 Nr. 5
GStB 2021 S. 1 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2020 S. 3528
HAAAH-59398

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 24.06.2020 - 9 K 253/18

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