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Nachrangig eingeräumtes Nießbrauchsrecht ist keine aufschiebende Bedingung
BFH lehnt entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 1 BewG ab
[i]Krause/Grootens, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192 Bei einer Schenkung gilt als steuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich die Bereicherung bei der beschenkten Person. Von der Bereicherung sind grundsätzlich Lasten abzuziehen, wenn nicht ein Abzugsverbot dies verbietet. § 6 Abs. 1 BewG verbietet den Abzug einer Last, deren Entstehung aufschiebend bedingt ist. Solche Lasten können erst bei Eintritt der Bedingung abgezogen werden; bereits bestandskräftig festgesetzte Schenkungsteuerbescheide sind aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses zu ändern. Der BFH hat geklärt, ob die Regelung des § 6 Abs. 1 BewG auf ein nachrangig eingeräumtes Nießbrauchsrecht entsprechend anzuwenden ist (, NWB LAAAH-57379).
I. Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs
[i]SachverhaltIm Streitfall hatte eine Mutter (M) ihrer Tochter (T) einen GbR-Anteil schenkweise unter Nießbrauchsvorbehalt übertragen; die Tochter übertrug die Hälfte dieses Anteils später unentgeltlich auf ihre Tochter (S) und behielt sich ein im Rang nach dem Nießbrauchsrecht der Mutter stehendens Nießbrauchsrecht an dem GbR-Anteil vor. Die Finanzverwaltung und das Finanzgericht erkannten das nachrangig eingeräumte Nießbrauchsrecht nicht als weitere Last an, weil durch das bereits einge...