Online-Nachricht - Freitag, 25.09.2020

Cum-Ex Geschäfte | Klage Hamburger Bank gegen Deutsche Bank abgewiesen (LG)

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Hamburger Privatbank M.M. Warburg die Deutsche Bank als Depotbank im Rahmen sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ nicht in Mithaftung für nicht abgeführte Kapitalertragssteuern nehmen kann. Die Privatbank Warburg ist originäre Steuerschuldnerin und hat die Steuern daher auch im Verhältnis zur Deutschen Bank primär zu tragen (LG Frankfurt am Main, Urteil v. - 2-18 O 386/18).

Sachverhalt: Die Deutsche Bank hatte bei rund 400 Aktientransaktionen der Privatbank Warburg in den Jahren 2007 bis 2011 rund um den Dividendenstichtag als Depotbank des Aktienverkäufers fungiert. Da die Privatbank Warburg die Aktien vor dem jeweiligen Dividendenstichtag mit („cum“) Dividendenanspruch gekauft, aber erst nach dem Dividendenstichtag ohne („ex“) Dividendenrecht erhalten hatte, wurde ihr dafür eine Kompensation gutgeschrieben. Darauf führte sie selbst keine Kapitalertragssteuer ab, ließ sie sich jedoch auf ihre Körperschaftssteuer anrechnen. Später forderte das Finanzamt Hamburg die Kapitalertragssteuer in Höhe von rund 167 Mio. Euro von der Privatbank Warburg ein. Vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Ausgleich für diese Steuerschulden (sog. "Gesamtschuldnerausgleich").

Das LG wies die Klage ab:

  • „Originärer Steuerschuldner war die Klägerin“, so die Kammer. „Grundsätzlich hat der Steuerschuldner seine Steuerschuld endgültig selbst zu tragen.“

  • Zwar ist die Deutsche Bank grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, Kapitalertragssteuer auf die Aktienverkäufe an den Fiskus abzuführen. Das folgte aus ihrer Rolle als Depotbank des Verkäufers der Aktien. Der Gesetzgeber hat dies im Jahr 2007 im EStG geregelt. Dass die Deutsche Bank als Depotbank daher neben der Privatbank Warburg als Käuferin der Aktien zur Abführung der Steuer verpflichtet ist, „dient lediglich der Sicherung des Steueranspruchs zugunsten des Staates“, stellten die Richter fest. Eine Ausgleichspflicht der Deutschen Bank gegenüber der Warburg Bank als primärer Steuerschuldnerin begründet das aber nicht.

  • Die hier relevanten Aktientransaktionen waren außerdem größtenteils bereits Gegenstand eines vor dem (s. unsere Online-Nachricht v. 19.3.2020) geführten Strafverfahrens gegen zwei Londoner Aktienhändler. Mit Urteil wurde dort gegenüber der Privatbank Warburg die Einziehung von Tatbeiträgen aus „Cum-Ex-Geschäften“ in Höhe von ebenfalls rund 167 Mio. € angeordnet. Mit ihrer Klage vor dem LG Frankfurt am Main verlangte die Privatbank Warburg von der Deutschen Bank Freistellung für diese Einziehungen. Das LG Frankfurt am Main hat auch diese Forderung der Privatbank Warburg abgewiesen.

  • Die Kammer des LG äußerte Zweifel an der Darstellung der Privatbank Warburg, wonach es keine abgesprochenen „Cum-Ex-Geschäfte“ gegeben habe. Nach den Regeln des Zivilprozesses musste das Gericht darüber aber nicht entscheiden. Denn die Klage blieb schon auf Basis der eigenen Darstellungen der klagenden Privatbank Warburg ohne Erfolg.

Hinweis

Das Urteil v. - 2-18 O 386/18 des LG Frankfurt am Main ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-59278