Online-Nachricht - Donnerstag, 24.09.2020

Gesetzgebung | Entwurf zur Reform des Mietspiegelrechts (BMJV)

Mietspiegel sind in Deutschland Referenzpunkt für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie dienen zur Bestimmung der zulässigen Neuvertragsmiete im Geltungsbereich der Mietpreisbremse und als Begründungsmittel für Mieterhöhungsverlangen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat dazu gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Reform des Mietspiegelrechts erarbeitet (Referentenentwürfe für ein Mietspiegelreformgesetz und für eine Mietspiegelverordnung).

Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Mietspiegelrechts sieht u.a. vor:

  • Zur Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln werden die Grundsätze, nach denen qualifizierte Mietspiegel zu erstellen sind, auf das Wesentliche beschränkt. Die zukünftig maßgeblichen wissenschaftlichen Grundsätze sollen in einer Mietspiegelverordnung konkretisiert werden. Hierzu wird die Ermächtigung für den Erlass dieser Rechtsverordnung klarer gefasst. Zusätzlich wird bestimmt, dass ein Mietspiegel, der den Anforderungen entspricht, die eine solche Verordnung an qualifizierte Mietspiegel richtet, als nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt gilt.

  • Die Bedeutung qualifizierter Mietspiegel wird gestärkt, indem Mieterhöhungsverlangen künftig mit einem qualifizierten Mietspiegel begründet werden müssen, sofern dieser Angaben für die betreffende Wohnung enthält und sofern die Begründung nicht durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt. Eingeführt wird auch eine neue Vermutung: Wurde ein Mietspiegel sowohl von der zuständigen Behörde als auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter als qualifiziert anerkannt, so wird in Zukunft vermutet, dass er wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.

  • Zur Verbesserung der Bedingungen für die Erstellung qualifizierter Mietspiegel werden den zuständigen Behörden Befugnisse zur Datenverarbeitung eingeräumt. Erleichtert wird die Nutzung vorhandener Daten zur Erstellung der Grundgesamtheit. Dies betrifft Daten aus dem Melderegister, bei Verwaltung der Grundsteuer bekannt gewordene Daten sowie Daten aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus.

  • Zur Erhöhung der Rückläufe aus den Befragungen und zur Vermeidung von durch selektives Antwortverhalten verursachten Verzerrungen wird eine Auskunftspflicht eingeführt: Vermieter und Mieter von Wohnraum werden verpflichtet, zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels Auskunft über ihr Mietverhältnis und über die Merkmale der Wohnung zu erteilen. Zur Senkung des mit der Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln verbundenen Aufwands wird der Bindungszeitraum von Mietspiegeln von zwei auf drei Jahre verlängert.

Der Entwurf einer Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel umfasst u.a.:

  • Für einfache Mietspiegel werden nur wenige grundsätzliche Anforderungen, insbesondere Soll-Vorschriften hinsichtlich der Dokumentation und der Veröffentlichung, aufgestellt. Hierdurch wird die Qualität eines einfachen Mietspiegels besser nachvollziehbar. Darüber hinaus werden an einfache Mietspiegel keine erhöhten Anforderungen gestellt, um sie als kostengünstige Hilfestellung für Vermieter und Mieter zu erhalten.

  • Für qualifizierte Mietspiegel präzisiert die Verordnung diejenigen Methoden, die in der Regel bei der Mietspiegelerstellung als sachgerecht angesehen werden können. Hierzu werden einerseits Mindeststandards aufgestellt und andererseits wird klargestellt, welche Standards für einen qualifizierten Mietspiegel ausreichen. Hierdurch wird ein erhöhtes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Darüber hinaus dient die Rechtsverordnung der Konkretisierung von Beurteilungsspielräumen, die bei den wissenschaftlichen Auswertungen im Rahmen der Erstellung von Mietspiegeln bestehen.

Hinweis:

Die Länder, Verbände und interessierten Kreise haben Gelegenheit, zu den Referentenentwürfen bis zum Stellung zu nehmen.

Die beiden Referentenentwürfe sind auf der Homepage des BMJV veröffentlicht.

Quelle: BMJV online, Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-59238