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BdF - IV B 3 - S 2197a - 1/92 IV B 3 - S 2197 b - 1/92 BStBl 1992 I 115

Anwendung der §§ 7c und 7k EStG und der §§ 14c und 14d BerlinFG sowie des § 7b Abs. 8 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der §§ 7c und 7k EStG und der §§ 14c und 14d BerlinFG sowie des § 7b Abs. 8 EStG wie folgt Stellung genommen:

A. Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen (§ 7c EStG)

I. Begünstigtes Objekt

1. Begriff der Wohnung

1 Für den Begriff der Wohnung gelten die bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmale, die nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgebend sind (vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom , BStBl 1985 I S. 201).

Eine Wohnung ist danach eine Zusammenfassung von Räumen, die Wohnzwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, und eine von anderen Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Wohnfläche muß grundsätzlich mindestens 23 m2 betragen (vgl.  BStBl 1991 II S. 131 –, vom – BStBl 1990 II S. 705 – und vom – BStBl 1982 II S. 671 –). Die Räume müssen einen eigenen Zugang haben, der nicht durch einen anderen Wohnbereich führt. Außerdem müssen die notwendigen Nebenräume wie Küche, zumindest ein Raum mit Kochgelege...

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BMF v. 17.02.1992 - IV B 3 - S 2197a - 1/92

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