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FG Hessen Beschluss v. - 1 V 276/20

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FGO § 114 Abs. 1

Anforderung für die Erstattung des Umsatzsteuerguthabens aus der Umsatzsteuervoranmeldung

Leitsatz

  1. Das Recht auf Vorsteuerabzug kann dem Unternehmer nur verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer, dem die Gegenstände geliefert bzw. demgegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für den Vorsteuerabzug dienen, eine Steuerhinterziehung oder ein Missbrauch des Umsatzsteuerrechts begangen hat oder er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in einer vom liefernden bzw. vom leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war.

  2. Die Finanzbehörden können von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer eine vorhergehende Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen oder zum andern entsprechende Unterlagen vorzulegen.

  3. Die Darlegung und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde.

  4. Der Umstand, dass der Lieferant offenbaren mittels einer Vorratsgesellschaft gegründet wurde und unmittelbar nach der Gründung und der Erteilung der Umsatzsteueridentifikationsnummer aus dem Stand das Material in großer Zahl liefern konnte, kann indiziell für eine Einbindung des Lieferanten in eine betrügerische Umsatzsteuerkarussell Kette sprechen.

  5. Die Lieferung der Ware erst nach Kaufpreiszahlung auf dem umgekehrten Lieferweg ist ein starkes Indiz für Absprachen über Preise und Lieferungen sowie über die Teilnehmer an konkreten Lieferketten.

Fundstelle(n):
WAAAH-59127

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Hessen, Beschluss v. 13.03.2020 - 1 V 276/20

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