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BBK Nr. 19 vom

Neufassung der Pauschbeträge für Sachentnahmen 2020

Dr. Volker Endert

Für das zweite Halbjahr 2020 hat das BMF aufgrund der Umsatzsteuer-Senkung neue Pauschalen für die Sachentnahmen veröffentlicht. Der Beitrag unterzieht diese Pauschbeträge für das „Corona-Jahr“ 2020 einer kritischen Analyse.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Ertragsteuerliche Bewertung

Nach Auffassung sowohl des BMF als auch der Rechtsprechung besteht für Betriebe, in denen Nahrungsmittel, Speisen und/oder Getränke erworben werden können, der Anschein, dass der Betriebsinhaber für sich und seinen Haushalt Entnahmen tätigt. Grundsätzlich haben die Betriebsinhaber derartige Entnahmen zu dokumentieren, z. B. durch eine Buchung. In der Praxis führt ein Fehlen derartiger Buchungen im Rahmen einer Betriebsprüfung typischerweise zu einer Hinzuschätzung.

Entnahmen werden gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG grundsätzlich zum Teilwert bewertet. Im Hinblick auf vom Betrieb selbst produzierte Waren und Erzeugnisse bedeutet dies, dass eine Bewertung zu Selbstkosten erfolgt, d. h. ohne Gewinnaufschlag. Insoweit sind die Aufwendungen zu neutralisieren, die bei der Produktion der Waren erfolgt sind. Ein darüber hinausgehender Gewinnzuschlag ist demgegenüber nicht vorzunehmen.

II. Um...

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