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BMF - S 2293 BStBl 1989 I 239

Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen


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 Durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an
 unabhängige Wählervereinigungen vom  (BStBl I S. 397) ist
 § 34g EStG ausgeweitet worden. Wie für Zuwendungen an politische
 Parteien wird nach § 34g Nr. 2 EStG auch für Mitgliedsbeiträge und
 Spenden an unabhängige Wählervereinigungen, die bestimmte
 Voraussetzungen erfüllen, eine Tarifermäßigung von 50 v.H. der
 Ausgaben, höchstens 600 DM bzw. 1.200 DM im Falle der
 Zusammenveranlagung von Ehegatten, gewährt. Die Vorschrift gilt nach
 Artikel 4 Nr. 11c des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 (BStBl I S. 19)
 rückwirkend ab 1984.
 
 Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
 Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Vorschrift
 folgendes:
 
 1. Die Höchstbeträge von 600 DM und 1.200 DM im Fall der
    Zusammenveranlagung von Ehegatten gelten für Mitgliedsbeiträge und
    Spenden (Zuwendungen) an politische Parteien nach § 34g Nr. 1 EStG
    und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen nach § 34g
    Nr. 2 EStG gesondert und nebeneinander.
 
    Als Ausgabe gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit
    Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Zur Bewertung von
    Sachzuwendungen wird auf § 10b Abs. 3 EStG hingewiesen.
 
 2. Die Tarifermäßigu...































































































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BMF v. 16.06.1989 - S 2293

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