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OLG Rostock Beschluss v. - 4 W 4/20

Gesetze: AktG § 88 Abs 1 S 1, InsO § 80 Abs 1

Leitsatz

Das analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot für den GmbH-Geschäftsführer endet auch in der Gesellschaftsinsolvenz erst mit dem Verlust der Organstellung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft lässt das Wettbewerbsverbot unberührt.

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2196 Nr. 40
DStR 2020 S. 10 Nr. 37
DStR 2021 S. 45 Nr. 1
GmbH-StB 2022 S. 176 Nr. 6
GmbHR 2022 S. 154 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2020 S. 2888
ZIP 2020 S. 2067 Nr. 42
WAAAH-58771

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OLG Rostock, Beschluss v. 02.06.2020 - 4 W 4/20

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