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Übergangsregelungen bei der Aufhebung des Investitionszulagengesetzes und der Einschränkung des § 19 BerlinFG
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG kommt eine Investitionszulage in Betracht bei
a) nach dem und vor dem abgeschlossenen Investitionen und
b) vor dem geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten,
wenn der Steuerpflichtige die Investition vor dem begonnen hat. Für Investitionen im Sinne des § 19 BerlinFG 1987 gilt eine entsprechende Übergangsregelung (§ 31 Abs. 10 Satz 2 BerlinFG 1990).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten bei der Auslegung der Übergangsregelung die folgenden Grundsätze:
I. Investitionsbeginn
Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den Ausbauten oder Erweiterungen begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird (§ 8 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InvZulG, § 31 Abs. 10 Sätze 4 und 5 BerlinFG 1990). Diese Begriffe sind grundsätzlich nach den Verwaltungsanweisungen zu § 4b InvZulG 1982 in Tz. 50 bis 52, 55 bis 60 und 62 bis 65 des o. a.