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FG Bremen Urteil v. - 2 K 148/18 (3)

Gesetze: AO § 8, AO § 9, EStG § 1 Abs. 1, EStG § 1 Abs. 3, EStG § 62 Abs. 1

Kindergeldanspruch für mit der Kindsmutter in Polen lebende Kinder

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Anspruchstellers im Inland

Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG

Leitsatz

1. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu beurteilen. Eine Bindung der Familienkassen und des FG an eine – ggf. unzutreffende – Bejahung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 EStG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) durch das Finanzamt besteht dabei nicht.

2. Wer mehr als sechs Monate zusammenhängend im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur kurzfristig für Heimfahrten unterbricht, hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

3. Soweit sich eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des Steuerbescheids ergibt, ist zu prüfen, ob der Anspruchsteller sein Antragswahlrecht gegenüber dem Finanzamt entsprechend ausgeübt hat (insbesondere durch entsprechende Erklärung im Antragsformular) und das Finanzamt ihn daraufhin gemäß § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt hat.

Fundstelle(n):
GAAAH-58759

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FG Bremen, Urteil v. 24.04.2020 - 2 K 148/18 (3)

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