Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere
Personengesellschaft
Leitsatz
Bei der Beteiligung des einzigen Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH, die ihm die Einflussnahme im Wege der Sperrminorität,
nicht jedoch ermöglicht seinen geschäftlichen Willen durchzusetzen, handele es sich nicht um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage,
so dass deren Rückbehalt der Fortführung des Buchwertes bei einem Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG nicht entgegensteht.
Vermittelt die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH keine Mehrheit in der Gesellschafterversammlung, bewirkt
diese jedenfalls keine nachhaltige Stärkung seiner Beteiligung an der KG
Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 S. 1 EStG sind nicht einschlägig, wenn ein Steuerpflichtiger seine Kommanditbeteiligung an
einer GmbH & Co. KG gegen die Gewährung einer neuen Kommanditbeteiligung an einer anderen GmbH & Co. KG in Letztere eingebracht
hat. Der Wert des übertragenen Anteils spiegelt sich dabei im Nennwert der Kommanditeinlage und im Übrigen im Kapitalkonto
des Steuerpflichtigen bei der anderen GmbH & Co. KG wieder.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GmbH-StB 2021 S. 25 Nr. 1 UAAAH-58750
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 05.12.2018 - 8 K 1236/15
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