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FG Hessen Urteil v. - 3 K 1220/19

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz

Leitsatz

  1. Besteht ein Konzept des Arbeitgebers wonach aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern nicht stattfindet, sondern ein Pool von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (Desk Sharing Prinzip; Pool-Arbeitsplatz), liegt gleichwohl ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vor, so dass das Abzugsverbot des §§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eingreift.

  2. Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich.

  3. Nimmt ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen den Arbeitsplatz nicht in Anspruch ändert dies nichts an dem Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3794
EAAAH-58738

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FG Hessen, Urteil v. 30.07.2020 - 3 K 1220/19

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