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Steuerliche Behandlung der rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus Lebensversicherungen
Nach Tz. 5.1 des (BStBl 1979 I S. 592) ist zugelassen worden, rechnungsmäßige und außerrechnungsmäßige Zinsen aus Lebensversicherungen durch ein Näherungsverfahren mit der Formel
(3,2 · m – 0,1 · n – 4,5) · RW : 100
zu ermitteln.
Dieses Näherungsverfahren geht von einem in der Vergangenheit üblichen Zinsgewinnanteilsatz für außerrechnungsmäßige Zinsen von 3 v. H. aus.
Nachdem die Lebensversicherungsunternehmen die Zinsgewinnanteile erhöht haben, ist eine Anpassung des Näherungsverfahrens durch Erweiterung der Formel um den Faktor F erforderlich:
[1,4 · m – 0,1 · n + 1,5 + F (1,8m – 6)] · RW : 100
Dieser Faktor F drückt das Verhältnis zwischen dem arithmetischen Mittel der tatsächlichen Gewinnanteilssätze und dem bisher unterstellten einheitlichen Gewinnanteilsatz von 3 v. H. aus.
Vertragskündigung nach 10 Jahren. Die Zinsen für die ersten 3 Jahre bleiben außer Betracht, da keine oder nur geringe außerrechnungsmäßige Zinsen ausgeschüttet werden. In den 4 folgenden Jahren gilt der bisherige Satz von 3 %. Ab dem 8. bis 10. Jahr erhöht sich der Ausschüttungssatz auf 3,5 %.
Dann ist der Durc...