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BFH 18.12.2019 I R 29/17, IWB 18/2020 S. 722

BFH | § 8b Abs. 4 KStG und § 9 Nr. 2a GewStG zur Besteuerung von Streubesitzdividenden sind verfassungsgemäß

§ 8b Abs. 4 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des , NWB TAAAD-95597 (BGBl 2013 I S. 561) sowie § 9 Nr. 2a GewStG i. d. F. des UntStRefG 2008 (BGBl 2007 I S. 1912) sind mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Hinweis:

Die Klägerin war zu weniger als 10 % an einer AG beteiligt. Im Jahr 2013 erhielt die Klägerin aus dieser Beteiligung Dividendeneinnahmen. Das Finanzamt setzte gem. § 8b Abs. 4 KStG, § 9 Nr. 2a GewStG Körperschaftsteuer und einen Gewerbesteuermessbetrag fest. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die von ihr erzielten Dividendeneinnahmen gem. § 8b Abs. 1, 5 KStG zu 95 % außer Ansatz zu lassen seien. Die Besteuerung sog. Streubesitzdividenden verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG und sei daher verfassungswidrig. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind 2013 zufließende Dividendeneinnahmen einer körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Einko...

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