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FG Baden-Württemberg 23.07.2020 5 K 338/19, BBK 19/2020 S. 916

Steuerrecht | Kein Spekulationsgewinn beim häuslichen Arbeitszimmer

Verkauft ein Arbeitnehmer innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist sein selbstgenutztes Einfamilienhaus, in dem er ein häusliches Arbeitszimmer genutzt hatte, entsteht bezüglich des auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteils kein Spekulationsgewinn. Unschädlich ist, dass das Arbeitszimmer nicht eigenen Wohnzwecken i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG diente.

Ein Spekulationsgewinn ist nicht steuerpflichtig, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt [i]Spekulationsobjekt ist das „Wirtschaftsgut“, d. h. das Hausworden ist ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diese Voraussetzung ist zwar bezüglich eines Arbeitszimmers nicht erfüllt, weil das Arbeitszimmer der Einkünfteerzielung dient. Entscheidend ist aber, dass Gegenstand eines Spekulationsgewinns ein „Wirtschaftsgut“ sein muss. Das Wirtschaftsgut ist aber das gesamte Einfamilienhaus, das überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzt...

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