Verfahrensrecht | Änderung nach Betriebsprüfung gem. § 173 AO (FG)
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das FA; die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung als bekannt zuzurechnen sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt seien müssen, trägt jedoch der Steuerpflichtige ().
Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen Änderungsbescheide, welche die Ergebnisse einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung des FA umsetzen. Da der Geschäftsvorfall bereits im Rahmen der Veranlagung nacherklärt und durch das FA gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte wurde (Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 und 2011), käme eine erneute Änderung dieser Bescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht.
Das FG wies die Klage ab:
Das FA konnte zudem die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 und 2011 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wie vorgenommen ändern.
Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das FA (, , , ).
Die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind, trägt jedoch der Steuerpflichtige. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen des Unterlassens der Beiziehung "anderer" Akten die Verletzung der Ermittlungspflicht in Rede steht. Lassen sich entsprechende Umstände oder ein dahingehendes Fehlverhalten nicht nachweisen, gelten nicht aktenkundige Tatsachen folglich nicht als bekannt und erlauben dem FA eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ().
Die Revision ist nicht zugelassen.
Quelle: , NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
CAAAH-57985