Online-Nachricht - Montag, 14.09.2020

Verfahrensrecht | Änderung nach Betriebsprüfung gem. § 173 AO (FG)

Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Änderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO trägt grundsätzlich das FA; die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren, nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung als bekannt zuzurechnen sind oder aufgrund Verletzung der Ermittlungspflicht hätten bekannt seien müssen, trägt jedoch der Steuerpflichtige ().

Sachverhalt: Die Klägerin wendet sich gegen Änderungsbescheide, welche die Ergebnisse einer bei ihr durchgeführten Außenprüfung des FA umsetzen. Da der Geschäftsvorfall bereits im Rahmen der Veranlagung nacherklärt und durch das FA gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderte wurde (Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 und 2011), käme eine erneute Änderung dieser Bescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in Betracht.

Das FG wies die Klage ab:

Die Revision ist nicht zugelassen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
CAAAH-57985