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BFH Urteil v. - IX R 11/91 BStBl 1995 II S. 192

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG §§ 9, 21

1. Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO sind auch sog. innere Tatsachen (z. B. Einkünfteerzielungsabsicht), die nur anhand äußerer Hilfstatsachen festgestellt werden können - 2. Eine nach der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die zu einer veränderten Würdigung hinsichtlich der inneren Tatsache führt, berechtigt nur dann zu einer Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, wenn sie einen sicheren Schluß auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht

Leitsatz

1. Zu den Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gehören auch sog. innere Tatsachen wie die Absicht, Einkünfte zu erzielen, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können.

2. Eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in bezug auf eine innere Tatsache führt, rechtfertigt jedoch nur dann eine Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, wenn sie einen sicheren Schluß auf die (innere) Haupttatsache ermöglicht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 192
BFH/NV 1995 S. 25 Nr. 4
IAAAA-95121

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BFH, Urteil v. 06.12.1994 - IX R 11/91

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