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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 2 K 103/17 EFG 2020 S. 1728 Nr. 22

Gesetze: UStG § 15 Abs. 4 Satz 2 ; UStG § 15 Abs. 4 Satz 3

Anwendung des Flächenschlüssels zur Vorsteueraufteilung gemischt genutzter Gebäudekomplexe - Bindungswirkung der Umsatzsteuerfestsetzung

Leitsatz

1a) Bei der steuerfreien und steuerpflichtigen Vermietung baulich jeweils eigenständiger Flächen eines Gebäudes, wie der steuerfreien Vermietung von Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung von Ladeneinheiten eines Gebäudes, kann der zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungsanteil nach den unterschiedlich vermieteten Flächen ermittelt werden.

1b) Die Anwendung eines Flächenschlüssels zur Vorsteueraufteilung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie unter Berücksichtigung feststehender und nicht ohne weiteres änderbarer baulicher Gesichtspunkte erfolgt. Danach findet der Flächenschlüssel insbesondere Anwendung, wenn die Flächenaufteilung innerhalb des Gebäudes sich aufgrund von Bauanträgen und Baugenehmigungen nach feststehenden baulichen Gesichtspunkten vornehmen lässt.

2a) Die Vorsteuerbeträge sind allerdings nicht nach dem Verhältnis der Flächen aufzuteilen, wenn die Nutzflächen nicht miteinander vergleichbar sind, etwa wenn die Ausstattung der den unterschiedlichen Zwecken dienenden Räume (z.B. Höhe der Räume, Dicke der Wände und Decken, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist.

2b) Zur Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Flächen trotz erheblicher Ausstattungsunterschieden im Einzelfall - hier Supermarkt und Seniorenwohnanlage.

3. Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstandes formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder --bei Fehlen oder Abweichung von der Umsatzsteuererklärung-- das Finanzamt ein i.S. des § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab (auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraumes) bindend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1728 Nr. 22
QAAAH-57963

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 30.07.2019 - 2 K 103/17

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