Online-Nachricht - Mittwoch, 09.09.2020

Einkommensteuer | Das Rumpfwirtschaftsjahr und § 13a EStG (FG)

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 13a Abs. 3 EStG i.d.F. v. (BGBl 2014 I S. 2417) ist im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres der nach § 13a Abs. 4 EStG zu ermittelnde Gewinn zeitanteilig und nicht etwa mit den für ein volles Wirtschaftsjahr geltenden Werten anzusetzen (gegen ); insoweit hat sich im Hinblick auf frühere Fassungen des § 13a EStG nichts geändert (Anschluss an ) (; Revision anhängig BFH-Az. VI R 30/20).

Hintergrund: Nach § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Durchschnittssatzgewinn die Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 3 EStG). Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (§ 13a Abs. 4 Satz 1 EStG). Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung ist gemäß § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. Laut der Anlage 1a Nr. 1 (zu § 13a EStG) betragen für ein Wirtschaftsjahr der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung 350 EUR pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche; bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten fällt kein Zuschlag an. Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13a EStG für das Rumpfwirtschaftsjahr in voller Höhe oder anteilig für einen Monat anzusetzen ist.

Das FG entschied zugunsten des Klägers:

  • Das FA hat zu Unrecht im Kalenderjahr 2016 den Durchschnittssatzgewinn für das Rumpfwirtschaftsjahr in voller Höhe angesetzt. Für das Rumpfwirtschaftsjahr ist der nach Durchschnittsätzen ermittelte Gewinn zeitanteilig anzusetzen.

  • Es wird am festgehalten, wonach für die Ermittlung des Gewinns nur der Teilbetrag für das Rumpfwirtschaftsjahr der Besteuerung zu unterwerfen ist. Die Finanzverwaltung hatte sich dem angeschlossen (R 13a.2 Abs. 7 EStR 2012). Trotz der Änderung des § 13a EStG in 2014 hat sich an der zeitanteiligen Erfassung bei einem Rumpfwirtschaftsjahr nichts geändert.

  • Aus dem Wortlaut des § 13a Abs. 3 bis Abs. 7 EStG und der Anlage 1a ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Gewinnermittlung für ein Rumpfwirtschaftsjahr von der zeitanteiligen Erfassung des nach Durchschnittssätzen ermittelten Gewinns abweichen will.

  • Aus der Tatsache, dass gemäß Anlage 1a Nr. 1 zu § 13a EStG angefangene Hektar und Vieheinheiten nur anteilig zu berücksichtigen sind, wird deutlich, dass der Gesetzgeber zum einen eine anteilige Berechnung zulässt und zum anderen eine möglichst den tatsächlichen Verhältnissen nahekommende Ermittlung der Durchschnittssätze beabsichtigt.

Hinweis

Die Revision ist seit dem unter dem Az. VI R 30/20 beim BFH anhängig.

Quelle: FG München, NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB GAAAH-57829