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BBK Nr. 18 vom

Aufschlüsselung der Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen?

Leserfrage

Tobias Teutemacher

Bei der Aufzeichnung und Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a AO kommt es im Hinblick auf unbare Zahlungen mit Debit-Karten oder Gutscheinen zu Problemen. Bedingt durch die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % wird im Zusammenhang mit der Kassenführung vermehrt von den steuerberatenden Berufen gefordert, dass die Kassenaufsteller die Verbuchung der Zahlungswege nach Steuersätzen in den Kassen programmieren. Das ist technisch aber nahezu unmöglich. Wie müssen die einzelnen Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen gesetzeskonform aufgezeichnet werden? Müssen die Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen (16 %/5 %) getrennt ausgewiesen werden?

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen

Werden aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, haben Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richti...

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