Online-Nachricht - Montag, 07.09.2020

Verfahrensrecht | FA muss Corona-Soforthilfe auf gepfändeten Konto freigeben (FG)

Die Corona-Soforthilfe wird nicht von den in § 850k Abs. 4 Satz 2 ZPO genannten Beträgen erfasst. Insbesondere handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um sonstige Einkünfte i. S. v. § 850i ZPO. § 850i ZPO ermöglicht Pfändungsschutz für nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige – eigenständig erwirtschaftete – Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich weder um eine Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste noch um eigenständig erwirtschaftete Einkünfte ().

Sachverhalt: Der Antragsteller beantragte als selbständiger Unternehmer (Kurierdienstfahrer) bei der Bezirksregierung eine Corona-Soforthilfe, die auf sein als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geführtes Girokonto überwiesen wurde. Der Pfändungsverfügung liegen rückständige Einkommensteuern der Jahre 2009 bis 2011 inkl. steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von ca. 138.000 € zugrunde.

Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass ein Teilbetrag der Corona-Soforthilfe auf einem internen Konto separiert wurde. Der Gesetzgeber habe keine spezialgesetzliche Regelung zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfen getroffen, sodass die Bank verpflichtet sei, die gesicherten Beträge an die Gläubiger auszuzahlen.

Der Antragsteller wandte sich an den Antragsgegner (FA) und bat um Freigabe/Verzichtserklärung gegenüber der Bank, damit ihm der Restbetrag gutgeschrieben werden kann. Er habe aktuell finanzielle Engpässe und sei auf die Corona-Soforthilfe stark angewiesen, um seine Selbständigkeit und Existenz fortführen zu können. Er wies auf den und verschiedene Artikel im Internet hin.

Der Antrag hatte Erfolg. Das FG führte aus:

  • Das FA war zu verpflichten, die auf dem mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Pfändungsschutzkonto bei der Bank gutgeschriebene Corona-Soforthilfe gem. § 258 AO in voller Höhe freizugeben.

  • Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 1 FGO setzt voraus, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden, § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Dies ist im Streitfall erfolgt. Das FG Köln folgt dabei in der Begründung den zutreffenden Ausführungen des FG Münster im Beschluss vom - 1 V 1286/20 AO.

  • Im Streitfall führt die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Denn ohne die Freigabe zahlt der Drittschuldner, die Bank, dem Antragsteller den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht aus. Da ohne Freigabe der Corona-Soforthilfe deren Zweck nicht erfüllt werden kann, stellt sich die Freigabe der Corona-Soforthilfe als allein ermessensgerechte Entscheidung im Sinne des § 258 AO dar.

  • Allerdings folgt das FG Köln dem FG Münster nicht in der Auffassung, dass der gebotene Vollstreckungsschutz allein durch die vollständige Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung erreicht werden könne. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung des Fiskus in seiner Position als Pfändungsgläubiger, wenn der vorläufige Rechtsschutz nur dadurch gewährt werden könnte, dass die Pfändung- und Einziehung der Ansprüche aus der Kontoverbindung nur vollständig und damit unter Verlust des Pfändungsrangs aufgehoben werden.

Hinweis

Den vollständigen Beschluss finden Sie auf der Homepage des FG Köln.

Quelle: FG Köln online (JT)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-57614