Online-Nachricht - Montag, 07.09.2020

Umsatzsteuer | Änderung des § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten veröffentlicht ( :001).

Hintergrund: Durch Art. 9 Nr. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten - § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG - zum neu gefasst und durch Art. 11 Nr. 6 Buchst. c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 2451) zum redaktionell berichtigt.

Die Befreiung gilt insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das ( ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „4.27.1 Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern“ durch die Angabe „4.27.1 Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“ ersetzt.

  2. Abschnitt 4.27.1 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      4.27.1. Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen“.

    2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG umfasst die Gestellung von selbständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z.B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen fallen alle Einrichtungen, die den Schutz des Artikels 4 Abs. 1 und 2 GG und des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 der deutschen Verfassung vom (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. Hierunter fallen z.B. Kirchen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften oder Mutterhäuser.“

    3. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchstabe b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt, und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. In Betracht kommen insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Art, also nicht nur für die Erteilung von Religionsunterricht. Wird Personal für Zwecke geistlichen Beistands, z.B. für Zwecke des Abhaltens von Gottesdiensten, gestellt, muss die aufnehmende Einrichtung keine weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem erbracht wurden.

Quelle: BMF online (RD)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-57613