1. Die steuerliche Pflicht zur Mittelvorsorge bereits vor Fälligkeit der Steuer betrifft allein die zukünftige Erfüllung entstandener
Steueransprüche des Fiskus, nicht aber deren Begründung. Die unternehmerische Dispositionsfreiheit bleibt auch in Krisenzeiten
grundsätzlich erhalten.
2. Der Geschäftsführer eines Brauereibetriebs ist nicht verpflichtet, in einer Krisensituation den auf die Biersteuer entfallenden
Betrag aus den Verkaufserlösen abzuzweigen und ausschließlich zur Begleichung der Biersteuerschuld zurückzubehalten und zu
verwenden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 13 Nr. 12 DStRE 2021 S. 558 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1 HAAAH-57590
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