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FG Münster Beschluss v. - 8 K 1081/18

Gesetze: AO § 284; GKG § 52

Finanzgerichtsverfahren: Kosten

Streitwert bei Klage gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Leitsatz

1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine Vermögensauskunft abgegeben und steht nach dem Inhalt der Auskunft fest, dass er die Steuerschuld nicht begleichen kann, ist das Interesse des Schuldners, die Eintragung zu löschen, nicht mehr auf Abwendung der Vollstreckung gerichtet und der Streitwert mithin nicht mit 50% der offenen Steuerrückstände anzusetzen.

2) Fehlen konkrete Bewertungsumstände, ist das Interesse, aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht zu werden, mit 10.000 € anzusetzen.

Fundstelle(n):
SAAAH-57582

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Münster, Beschluss v. 08.07.2020 - 8 K 1081/18

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