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FG Münster Urteil v. - 15 K 3839/17 AO

Gesetze: AO § 226; BGB § 313; UStG § 27 Abs 19

Verfahren/Umsatzsteuer

Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen mit Steuernachforderungen

Leitsatz

1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, wirkt § 27 Abs. 19 UStG auf alle von seinem Regelungsbereich erfassten, vor dem erbrachten steuerpflichtigen Leistungen, ohne dass die Norm dadurch verfassungs- oder unionsrechtswidrig würde. Die Bauleistenden, die materiell-rechtlich Steuerschuldner sind, können daher auch verfahrensrechtlich rechtmäßig vom FA auf Nachforderung der USt in Anspruch genommen werden.

2. Für die zivilrechtliche Anspruchsentstehung ist unerheblich, dass die Stpfl. umsatzsteuerlich als Organgesellschaft zum Unternehmen des Organträgers gehörte und der Organträger die USt abzuführen hatte und deren Erstattung beantragt hat. Die umsatzsteuerrechtliche Unselbständigkeit der Stpfl. wirkt sich nicht auf das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zu den Bauleistenden aus.

3. Wenn wie im Streitfall eine Klärung einer Rechtsfrage sowohl durch das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch der Finanzgerichtsbarkeit vorliegt, hält es der erkennende Senat nicht für erforderlich, dass der Beklagte zur Anspruchsfeststellung auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 8
DStRE 2021 S. 432 Nr. 7
GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1
KÖSDI 2020 S. 22028 Nr. 12
JAAAH-57572

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FG Münster, Urteil v. 17.06.2020 - 15 K 3839/17 AO

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