Brandstiftung: Konkurrenzverhältnis zwischen versuchter besonders schwerer Brandstiftung und versuchter Brandstiftung mit Todesfolge
Gesetze: § 22 StGB, § 23 StGB, § 306b Abs 1 StGB, § 306b Abs 2 Nr 1 StGB, § 306c StGB
Instanzenzug: LG Aachen Az: 52 Ks 24/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Mordes in drei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge, schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Tatbestände der versuchten Brandstiftung mit Todesfolge (§§ 306c, 22 StGB) und der (vollendeten) schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 StGB) im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen (vgl. , JR 2005, 127 mit Anm. Wolff).
Demgegenüber tritt - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - die versuchte besonders schwere Brandstiftung (§ 306b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die versuchte Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB) zurück, weil der Unrechtsgehalt der Handlung insoweit schon erschöpfend vom Straftatbestand des § 306c StGB erfasst ist (zum Verhältnis von § 306b StGB und § 306c StGB vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. § 306c Rn. 7).
Appl
Bartel
Wimmer
Grube
Schmidt
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:281117B2STR350.17.0
Fundstelle(n):
JAAAH-57439