Online-Nachricht - Donnerstag, 03.09.2020

Verfahrensrecht | Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen (BFH)

Die Verwaltungsanweisung v. erfasst nicht bereits vor dem ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das festgelegt hat.

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige FA erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Der BFH lehnte den Antrag des Steuerpflichtigen ab:

  • Im BMF-Schreiben ist von einem „Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deutet darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen bezieht, die noch nicht durchgeführt worden sind.

  • Dem Wortlaut des Schreibens lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen - wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssen.

  • Diese Erwägungen gelten auch für inländische Sachverhalte, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden ist.

Quelle: BFH Pressemitteilung v. , ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-57393