BVerwG Beschluss v. - 6 BN 3/19

Kein verfassungsrechtliches Gebot der Kostenfreiheit der Schulwegbeförderung

Gesetze: Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 23 Abs 6 S 1 GG, Art 30 GG, Art 70 GG, § 137 Abs 1 VwGO, Art 13 WiSoKuPakt, Art 28 UNKRÜbk

Instanzenzug: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Az: 9 S 2679/18 Urteil

Gründe

I

1Die Antragsteller, Eltern und ihre minderjährigen Kinder, wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen Vorschriften in der Satzung des Antragsgegners über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten. Sie rügen, die dort vorgesehenen Regelungen zur Eigenbeteiligung verstießen u.a. gegen die Landesverfassung, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom (UN-Sozialpakt - IPwskR) und die UN-Kinderrechtskonvention (KRK), aus denen sich subjektiv-öffentliche Rechte auf Kostenfreiheit der Schülerbeförderung ergäben.

2Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II

3Die auf die Grundsatzbedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

41. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erweist (stRspr, vgl. 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt für die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und Ausführungen zu dem Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 3 und vom - 6 B 2.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:090719B6B2.18.0] - NVwZ 2019, 1771 Rn. 7).

51.1 Die Beschwerde erachtet zunächst folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:

"Ob und in welchem Umfang bedarf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Bildung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einer richterrechtlichen Konkretisierung und Ausdifferenzierung dahingehend, dass eine Freistellung von Schülerbeförderungskosten verlangt werden kann?"

"Gibt es eine staatliche Verpflichtung, Kinder zum effektiven Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) umfassend oder in einem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmten Maß von Schulwegkosten frei zu stellen?"

6Zweifelhaft erscheint, ob diese offenen Fragestellungen dem für eine Grundsatzfrage zur Auslegung revisibler Vorschriften erforderlichen Konkretisierungsgrad genügen (vgl. 4 B 1.16 [ECLI:DE:BVerwG:2016:110216B4B1.16.0] - NVwZ-RR 2016, 471 Rn. 2). Das kann aber dahinstehen, denn sowohl die verfassungsrechtliche Verankerung des Rechts auf Bildung als auch die mangelnde bundes(verfassungs)rechtliche Gebotenheit der kompletten Freistellung von Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand sind - wie auch die Beschwerde einräumt - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.

7Weder gewährleisten das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Recht, den Bildungsweg ihrer Kinder unter Wahrung des Kindeswohls zu bestimmen, den Eltern, noch Art. 2 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) den Kindern einen Anspruch auf komplette Übernahme der Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 143.81 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 79; vom - 7 B 201.84 - DVBl 1985, 1084 und vom - 7 B 128.90 - NVwZ-RR 1991, 197). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht des Kindes auf Bildung zunächst in Art. 2 Abs. 1 GG als Ausprägung des Rechts auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen verortet ( 7 C 12.74 - BVerwGE 47, 201 <206>; vom - 7 C 11.76 - BVerwGE 56, 155 <158> und vom - 5 C 4.96 - BVerwGE 105, 44 <47>). Das Bundesverfassungsgericht hat offengelassen, inwieweit das kindliche Recht auf Selbstentfaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG Elemente eines Rechts auf Bildung enthält (BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 799/76 - BVerfGE 45, 400 <417> und vom - 1 BvR 1609/96 - BeckRS 1996, 12489 Rn. 15). Zuletzt hat der beschließende Senat ausgeführt, dass selbst wenn sich aus dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Recht der Erziehungsberechtigten zur Bestimmung des Bildungswegs ihrer Kinder und aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Schüler (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) Auswirkungen auf die Frage der Erstattungsfähigkeit privater Schülerbeförderungskosten ergeben sollten, dem Landesgesetzgeber jedenfalls ein sehr weiter Ausgestaltungsspielraum zustehe ( 6 B 78.08 - juris Rn. 6). Damit ist geklärt, dass Verfassungsrecht keinen Anspruch auf vollständige Freistellung von Schülerbeförderungskosten durch die öffentliche Hand gewährt.

8Zwar kann eine höchstrichterlich bereits geklärte Rechtsfrage wieder klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden ( [ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110428.1bvr300707] - NJW 2011, 2276 Rn. 21 m.w.N.). Diesen Beleg bleibt die Beschwerde jedoch für die von ihr formulierten Fragen schuldig. Denn der von ihr angeführte Umstand, das Grundrecht des Kindes auf eine seinen Anlagen angemessene Entwicklung könne im Hinblick auf Schulwegkosten durch eine nicht sachgerechte und nicht am Kindeswohl orientierte Schulwahlentscheidung seiner Eltern gefährdet werden, war dem Spannungsfeld zwischen Eltern, Kind und Staat schon immer immanent. Auch mit Blick auf potentielle Fehlentscheidungen der Eltern in Bezug auf die Schulwahl hat das Bundesverfassungsgericht betont, das Grundgesetz belasse die Entscheidung über den weiteren Bildungsweg des Kindes zunächst den Eltern als den natürlichen Sachwaltern für dessen Erziehung. Diese Aussage beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird auch die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Förderung vielleicht vermieden werden könnten. Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfasst auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei, wenn auch mit Blick auf das Kindeswohl zu wählen (, 1 BvR 95/71 - BVerfGE 34, 165 <184> m.w.N.). Aus welchen - über rechtspolitische Postulate und dem Wunsch nach rechtsschöpfender Ausdifferenzierung hinausgehenden - rechtlichen Gründen die aufgeworfenen Fragen einen erneuten Klärungsbedarf begründen, lässt das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkennen.

9Soweit die Beschwerde die Frage einer Freistellung von Schulwegkosten "... in einem vom Grundsatz der Zumutbarkeit bestimmten Maß ..." aufwirft, erweist sie sich nicht als entscheidungserheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung mit Blick auf Art. 11 Abs. 1 der Landesverfassung den Zumutbarkeitsmaßstab zugrunde gelegt (UA S. 26 f.). Inwieweit sich aus revisiblem Bundesrecht als Prüfungsmaßstab etwas Anderes ergeben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.

101.2 Die Beschwerde wirft sodann folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam auf:

"Wenn Haushaltsmittel zur Erstattung der Schulwegkosten bereitgestellt werden, besteht dann ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG auf eine völlige und den realen Beförderungskosten entsprechende Verausgabung dieser Haushaltsmittel?"

"Ist es verfassungsrechtlich statthaft, dass der Gesetzgeber im Haushaltsplan finanzielle Transferleistungen mit besonderer bildungspolitischer Zweckbindung zur Verfügung stellt, aber, wie nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in § 18 FAG gestattet, deren Abwicklung weitestgehend in das Ermessen der Stadt- und Landkreise stellt?

Oder müssen diese bildungspolitischen, das Recht der Kinder auf eine ihren Fähigkeiten angemessene Schulbildung verwirklichenden Haushaltsmittel entsprechend den Zielsetzungen des parlamentarischen Gesetzgebers ungeschmälert den Begünstigten zu Gute kommen?"

"Ist es mit dem Recht des Kindes auf eine seinen Fähigkeiten und Anlagen entsprechende Schulausbildung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie mit dem Demokratieprinzip vereinbar [ist], dass der Landesgesetzgeber zwar Hausmittel zweckgebunden für die Schülerbeförderung den Stadt- und Landkreisen zur Verfügung stellt, die Verwendung dieser Mittel jedoch nahezu gänzlich in das gerichtlich nicht überprüfbare Ermessen der Stadt- und Landkreise stellt?"

11Diese Fragestellungen betreffen nur partiell den für die Zulassung der Revision maßgeblichen Prüfungsmaßstab des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Denn der jeweilige Normgeber - hier: der Landesgesetzgeber in § 18 FAG - entscheidet, ob und inwieweit von ihm erlassene Normen subjektive Rechte begründen. Soweit die Beschwerde mit ihren Fragen das revisible Bundesrecht anspricht, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen. Denn angesichts der auch für die Länder gemäß § 1 Satz 2 HGrG verpflichtenden Regelung in § 3 Abs. 2 HGrG, wonach durch den Haushaltsplan weder Ansprüche noch Verbindlichkeiten begründet werden, bleibt die Beschwerde substantiierte Ausführungen dazu schuldig, aus welchen Gründen revisible Rechtssätze zu einer Verdichtung bis hin zu einem Anspruch auf Ausschöpfung von Haushaltstiteln führen könnten. Entsprechendes gilt für die Frage nach der Zulässigkeit einer Erstattung von Schülerbeförderungskosten in Form pauschaler Landeszuweisungen an die Kommunen ohne haushaltsrechtliche Zweckbindung, die Gemeinden und Landkreisen Regelungsspielräume eröffnet.

121.3 Mit den Fragen,

"Führen die durch die Wesentlichkeitsrechtsprechung begründeten Regelungspflichten des parlamentarischen Gesetzgebers im grundrechtsrelevanten Bereich dazu, dass die Satzungsermächtigung an die Stadt- und Landkreise in § 18 Abs. 2 FAG unvereinbar mit dem demokratischen Gesetzesvorbehalt ist?"

"Fordert die Wesentlichkeitsrechtsprechung, dass der Gesetzgeber selbst detailliert die Abwicklung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel zwecks Erstattung der Schülerbeförderungskosten regelt?

Muss der Gesetzgeber aufgrund des demokratischen Gesetzesvorbehalts explizit oder implizit regeln, wenn er Haushaltsmittel für die Schülerbeförderung zur Verfügung stellt, dass diese bildungspolitischen und die Grundrechte der Schüler schützenden Haushaltsmittel nicht zu anderen Zwecken verwendet werden?",

wird der Sache nach die Verfassungswidrigkeit einer nicht revisiblen landesrechtlichen Norm wegen Verstoßes gegen den bundesverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt gerügt. Wie die Beschwerde an anderer Stelle selbst zutreffend ausführt, betrifft die Rüge, Landesrecht sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, nur dann revisibles Bundesrecht, wenn die revisible Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom - 6 BN 2.99 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 334 S. 3 und vom - 5 BN 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:010316B5BN1.15.0] - NVwZ 2016, 618 Rn. 6; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 132 Rn. 17). Solche Fragen zum bundesverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt werden von der Beschwerde aber nicht thematisiert.

131.4 Die zur Auslegung von Art. 13 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom - IPwskR (BGBl. 1973 II S. 1570, 1976 II S. 428) sowie von Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom - Kinderrechtskonvention - KRK (BGBl. 1992 II S. 121 und S. 990, 2011 II S. 600) aufgeworfenen Fragen vermögen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu begründen. Denn die angeführten Bestimmungen dieser völkerrechtlichen Verträge scheiden in dem erstrebten Revisionsverfahren als unmittelbar anzuwendender Prüfungsmaßstab für die Gültigkeit der Satzungsbestimmungen mangels Revisibilität aus (§ 137 Abs. 1 VwGO).

14Zwar gehören die Transformationsgesetze des Bundes zu völkerrechtlichen Verträgen als solche zur Rechtsmasse des Bundesrechts. Diese nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG erlassenen Bundesgesetze entfalten Rechtswirkungen insoweit, als sie die Exekutive zum völkerrechtlich verbindlichen Vertragsschluss ermächtigen; sie geben dem Bundespräsidenten die Erlaubnis zur Ratifikation. Allein das macht Art. 13 IPwskR sowie Art. 28 KRK mit Blick auf die von der Beschwerde aus diesen Bestimmungen abgeleiteten Rechtsfolgen der Schulwegkostenfreiheit jedoch nicht zu Normen des revisiblen Rechts im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO. Hierfür ist erforderlich, dass der Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz für den Vertragsinhalt besitzt. Die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge verleiht dem Bund keine von den Art. 30 und Art. 70 ff. GG losgelöste Gesetzgebungskompetenz zur Vertragsdurchführung ( 7 B 163.76 - Buchholz 421.11 § 2 GFaG Nr. 5; vgl. auch Beschluss vom - 7 B 64.10 - Buchholz 11 Art. 31 GG Nr. 2 Rn. 8). Demzufolge haben Art. 13 IPwskR und Art. 28 KRK Geltung als Bundesrecht nur insoweit erlangt, als dem Bund für die darin geregelten Sachmaterien nach Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz zusteht ( 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 46). Das ist aber für die vom Grundgesetz ausschließlich den Landesgesetzgebern zugewiesene Kompetenz für das Schulwesen und die damit zusammenhängende Regelungsmaterie der Schulwegkostenerstattung nicht der Fall (Kulturhoheit der Länder, vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG).

15An diesem Ergebnis würde eine Übernahme der genannten völkerrechtlichen Verträge durch das Land Baden-Württemberg in dessen Landesrecht auf der Grundlage des sogenannten "Lindauer Abkommens" (vgl. - BVerfGE 92, 203 <231>) nichts ändern. Denn auch wenn eine Transformation vorgenommen worden wäre, hätte sie lediglich irrevisibles Landesrecht geschaffen, dessen Auslegung grundsätzlich dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

161.5 Auch die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen,

"Ob und in welchem Umfang ist über die Verwendung der der Finanzierung der Schülerbeförderung dienenden Haushaltsmittel Rechnung zu legen?"

"Fordert ein effektiver Schutz des Grundrechts der Antragsteller auf eine den schulpflichtigen Kindern Anlagen und Fähigkeiten entsprechende Schulbildung (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG), dass nachprüfbar ist, welche realen Kosten die Schülerbeförderung verursacht?"

"Ist es mit dem Grundrechtsschutz der antragstellenden Schülerinnen vereinbar (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG), dass Schülerbeförderungskosten ohne jegliche Kalkulation der realen Beförderungskosten als 'freiwillige Leistung' (Umdruck des Urteils, S. 45) festgesetzt werden?

Oder ist zur Effektuierung des gebotenen Grundrechtsschutzes (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 Abs. 1 GG) in Anlehnung an Grundsätze des Gebührenrechts, vor allem an das Kostendeckungsprinzip (ablehnend Umdruck des Urteils, S. 42 ff.), zu berücksichtigen, welche realen Kosten die Schülerbeförderung verursacht?",

rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (VGH Mannheim, Beschluss vom - 9 S 2818/98 [ECLI:DE:VGHBW:1999:0727.9S2818.98.0A] - NVwZ-RR 2000, 631 <633>) angenommen, dass sich außerhalb des für Vorzugslasten geltenden Kostendeckungsprinzips das Erfordernis einer Kalkulation nicht plausibel begründen lasse (UA S. 42 ff.). Hilfsweise hat er aber dennoch die Ausgaben- und Einnahmeseite des vom Antragsgegner erstellten Rechenwerks geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dessen gestellte Prognose gerichtlich nicht zu beanstanden sei (UA S. 45 ff.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde im Gewande der Grundsatzrüge gegen diese Einzelfallwürdigung; damit kann sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht erreichen.

171.6 Die in das Vorbringen zu Verfahrensmängeln eingestreuten Fragen,

"Verlangt die Effektivität des Grundrechtsschutzes eine Tarifgestaltung, die zwischen Schülermonatskarten mit und ohne Freizeitregelung differenziert?"

"Dürfen Haushaltsmittel, die nur für den Zweck der Schülerbeförderung zugewiesen sind, auch für die Finanzierung einer aufgedrängte[n] Freizeitnutzung des ÖPNV verwendet werden bzw. müsste eine Schülermonatskarte ohne aufgedrängte Freizeitregelung deutlich günstiger angeboten werden?",

führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Beschwerdebegründung insoweit jeden Bezug zu Rechtssätzen des revisiblen Rechts vermissen lässt. Damit genügt sie schon nicht den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzfrage.

182. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Gehörsrüge nicht durchgreift.

19Die Beschwerde macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorbringen der Antragsteller zu dem nahezu identischen Preis einer "persönlichen Naldo-Jedermanns-Monatskarte" und der "Schülermonatskarte mit Freizeitregelung" nicht zur Kenntnis genommen. Sie leitet das daraus ab, dass aus dem dargestellten Befund denklogisch nur der eine Schluss gezogen werden könne, dass die Schüler mit ihrem Entgelt für die Schülermonatskarte auch die Kosten der Freizeitregelung trügen. Wäre das vom Verwaltungsgerichtshof berücksichtigt worden, hätte er die Satzungsregelung für ungültig erklären müssen. Dieser Vortrag führt nicht auf eine Gehörsverletzung.

20Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gebietet, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zieht ( - BVerfGE 58, 353 <356> m.w.N.). Das Gericht ist gehalten, in den Entscheidungsgründen in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen, weshalb es von einer Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen abgesehen hat ( 4 C 15.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 206 und vom - 4 C 20.94 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 25 S. 12). Daraus folgt aber nicht die Verpflichtung, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen ( 7 B 188.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 81 S. 22). Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen auch in seine Erwägung einbezogen hat ( 7 B 121.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 19 S. 3), so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angenommen werden kann. Das ist hier nicht der Fall.

21Die Antragsteller übersehen, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Vorbringen ausführlich auseinandergesetzt hat (UA S. 48 f.). In Wirklichkeit rügt die Beschwerde mit dem Verweis auf die denklogisch angeblich einzig mögliche Schlussfolgerung die von ihr als unzutreffend angesehene tatrichterliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, ohne die Voraussetzungen einer Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darzulegen.

223. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2020:240720B6BN3.19.0

Fundstelle(n):
QAAAH-57240