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Neuregelung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4 a EStG
Durch § 4 Abs. 4 a EStG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999) vom (BGBl. I S. 2601, BStBl I 2000 S. 13) ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Betriebsausgaben gesetzlich neu geregelt worden.
Zur Neuregelung nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
1 Der Neuregelung unterliegen nur Schuldzinsen, die betrieblich veranlasst sind. Dies erfordert im Hinblick auf die steuerliche Abziehbarkeit eine zweistufige Prüfung. In einem ersten Schritt ist zu ermitteln, ob und inwieweit Schuldzinsen zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.
I. Betrieblich veranlasste Schuldzinsen (§ 4 Abs. 4 a Satz 1 EStG)
2 Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen. Insbesondere die Rechtsgrundsätze in den BFH-Beschlüssen vom (BStBl II S. 817) und vom (BStBl II 1998 S. 193) sowie in den BFH-Urteilen vom (BStBl II S. 511) und vom (BStBl II S. 513) sind weiter anzuwende...