BMF - III C 2 - S 7203/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 928

Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel;

Bezug: BStBl 2018 II S. 505

Bezug:

I. Grundsätzliches

Der , BStBl 2018 II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/0822163), BStBl 2020 I S. 671, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 10.5 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa)

      Satz 6 wird wie folgt gefasst:

      6 Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen (vgl. , BStBl 2018 II S. 505).

      bb)

      Satz 7 wird gestrichen.

      cc)

      Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.

    2. Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3 Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der subjektive Wert des Altteils, jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. , BStBl 2018 II S. 505).“

    3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      1Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. 2 Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. 3 Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. 4 Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden (vgl. Abs. 1 Sätze 2 bis 4).“

    4. Absatz 5 wird gestrichen.

  2. Abschnitt 25a.1 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Bei der Inzahlungnahme von Gebrauchtfahrzeugen in der Kraftfahrzeugwirtschaft ist nach Abschnitt 10.5 Abs. 4 zu verfahren.“

    2. Satz 4 sowie das Beispiel werden gestrichen.

III. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt haben.

BMF v. - III C 2 - S 7203/19/10001 :001


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 928
DB 2020 S. 1935 Nr. 37
DStR 2020 S. 1964 Nr. 36
UR 2020 S. 859 Nr. 21
UStB 2020 S. 318 Nr. 10
UVR 2021 S. 5 Nr. 1
VAAAH-57153