Online-Nachricht - Dienstag, 01.09.2020

Berufsrecht | Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung - Immobilien verkündet (BGBl)

Die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung – Immobilien – GwGMeldV-Immobilien) ist am im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I 2020 S. 1965).

Hintergrund: Die Verordnung bestimmt Sachverhalte bei Immobilientransaktionen, die von bestimmten Berufsträgern an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden sind (Ermächtigung in § 43 Absatz 6 des Geldwäschegesetzes). Die Verordnung ist durch die Änderungen am Geldwäschegesetz bedingt, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind und ist durch das BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu erlassen.

Adressaten der Rechtsverordnung sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Die Verordnung bestimmt einzelne typisierte Sachverhalte bei Immobilientransaktionen als meldepflichtig, die aufgrund bestimmter Auffälligkeiten einen möglichen Zusammenhang zu Geldwäsche aufweisen.

Solche Auffälligkeiten ergeben sich z.B. aus einem Bezug der Immobilientransaktion zu Staaten, die nach EU- oder FATF-Vorgaben als Risikostaaten gelistet sind, oder zu Personen, die in Sanktionslisten geführt werden, sowie aus Auffälligkeiten im Zusammenhang mit den an der Transaktion beteiligten Personen, dem wirtschaftlich Berechtigten, dem Preis oder einer Kauf- oder Zahlungsmodalität (u.a. Verwendung von Barmitteln).

Hinweis:

Die Verordnung tritt am in Kraft. Der Verordnungstext ist auf der Homepage des Bundesanzeiger-Verlages veröffentlicht.

Quelle: BGBl online (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-57152