Online-Nachricht - Montag, 31.08.2020

Umsatzsteuer | Behandlung von verdeckten Preisnachlässen bei Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel (BMF)

Das BMF hat zur Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel Stellung genommen ().

Hintergrund: Der , BStBl II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 20.06.2018 sowie Mann, ).

Infolgedessen wird u.a. Abschnitt 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE wie folgt geändert:

"Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen (vgl. , BStBl II S. 505)."

Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 3 UStAE wird wie folgt gefasst:

"„Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils sind demnach die vereinbarte Geldzahlung und der subjektive Wert des Altteils, jeweils abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. , BStBl II S. 505).

Abschnitt 10.5 Abs. 4 UStAE wird wie folgt gefasst:

"Nimmt ein Kraftfahrzeughändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs einen Gebrauchtwagen in Zahlung und leistet der Käufer in Höhe des Differenzbetrags eine Zuzahlung, liegt ein Tausch mit Baraufgabe vor. Zum Entgelt des Händlers gehört neben der Zuzahlung auch der subjektive Wert des in Zahlung genommenen gebrauchten Fahrzeugs. Der subjektive Wert ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Verkaufspreis zwischen dem Kraftfahrzeughändler und dem Käufer abzüglich der vom Käufer zu leistenden Zuzahlung. Denn dies ist der Wert, den der Händler dem Gebrauchtwagen beimisst und den er bereit ist, hierfür aufzuwenden (vgl. Abs. 1 Sätze 2 bis 4).

Hinweis:

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Tauschumsätze entsprechend der bisherigen Fassung der Abschnitte 10.5 und 25a.1 Abs. 10 UStAE behandelt haben.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB NAAAH-57079