1. Der Vorteil aus einem Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer nicht schon mit der Einräumung des (Options-)Rechts, zu
einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, zu, sondern erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb
der Aktien selbst.
2. Vorteilsanteile, die auf Zeiten entfallen, in denen der Arbeitnehmer nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, sind nach
Maßgabe des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inländischen Besteuerung freizustellen und ggf. nur im Rahmen
des Progressionsvorbehalts zu erfassen. Der geldwerte Vorteil ist auf den Zeitraum zwischen der Gewährung des Optionsrechts
und dem Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung aufzuteilen.
3. Eine Arbeitstätigkeit wird nicht allein deshalb im abkommensrechtlichen Sinne an einem anderen Ort als dem tatsächlichen
Aufenthaltsort „ausgeübt”, weil sie sich als Annex zu einer woanders ausgeübten Tätigkeit darstellt oder von einem anderen
Ort aus begonnen oder dort abgeschlossen wird.
4. Eine Anwendung der Rückfallklausel des Art. 23 Abs. 4 Buchst. b DBA-USA scheidet bereits dann aus, wenn einzelne Elemente
der jeweiligen Einkünfte in den USA besteuert wurden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2020 S. 15 Nr. 39 DB 2023 S. 796 Nr. 14 DStR 2020 S. 10 Nr. 46 DStRE 2021 S. 65 Nr. 2 SAAAH-57060
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2019 - 6 K 488/17
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