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FG Köln Urteil v. - 9 K 2216/15 EFG 2020 S. 1026 Nr. 14

Gesetze: UStG § 1 Abs 1 Nr 1; AO § 191; UStG § 13c

Umsatzsteuer/Verfahren

Haftung; Inanspruchnahme bei Abtretung

Leitsatz

1. Der Haftungstatbestand des § 13c UStG umfasst auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession.

2. Für die Frage der Vereinnahmung der Forderung ist es unerheblich, dass die Globalzession den Drittschuldnern gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Die Aufdeckung zählt nicht zum Haftungstatbestand des § 13c UStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1026 Nr. 14
RAAAH-57056

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FG Köln, Urteil v. 13.03.2019 - 9 K 2216/15

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