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FG Köln Urteil v. - 1 K 1209/18 EFG 2020 S. 1068 Nr. 15

Gesetze: EStG § 21; EStG § 9

Werbungskosten

Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei VuV

Leitsatz

1) Für die Frage der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der Einkünfte aus VuV steht dem Vermieter kein Bestimmungsrecht zu.

2) Für die Beurteilung der ersten Tätigkeitsstätte bei VuV sind die quantitativen Elemente des § 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und Nr. 2 EStG maßgeblich.

3) Eine erste Tätigkeitsstätte liegt dort vor, wo der Vermieter mind. 1/3 seiner Tätigkeiten ausübt.

4) Fahrtkosten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten sowie Beschaffungsfahrten sind mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 1068 Nr. 15
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2020 S. 2725
IAAAH-57046

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FG Köln, Urteil v. 19.02.2020 - 1 K 1209/18

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