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BFH 12.03.2020 V R 48/17, NWB 35/2020 S. 2590

Umsatzsteuer | Keine rückwirkende Nachbesserung der völlig unzulänglichen Leistungsbezeichnungen in Rechnungen

Der BFH hatte mit Urteil v.  darüber zu entscheiden, ob eine rechnungsersetzende Gutschrift, in der es an der in § 14 UStG geforderten Angabe der Steuernummer des Lieferanten bzw. der USt-IdNr. fehlte und die Angabe des Leistungsgegenstands signifikant unpräzise war, vorsteuererhaltend rückwirkend berichtigt bzw. ergänzt werden kann. Der Senat hat die rückwirkende Korrektur abgelehnt.

Einordnung:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der in jüngerer Zeit ergangenen Rechtsprechung. Die hinreichend konkrete Beschreibung der Art und des Umfangs der Leistung in Dokumenten, die Rechnungen i. S. des § 14 UStG sein sollen, ist zwar nach wie vor unerlässlich, jedoch können unzulängliche Angaben in der Rechnung (bzw. Gutschrift) selbst durch anderweitige Dokumente, Unterlagen und Informationen gegenüber dem Fi...

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