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FG München Urteil v. - 8 K 2529/19

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 69, AO § 34 Abs. 1, EStG § 40 Abs. 2, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 21 Abs. 2

Lohnsteuerhaftung der Geschäftsführerin einer insolventen GmbH

pauschale Nachversteuerung von Sachbezügen

Leitsatz

1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer (und der weiteren Lohnabzugsbeträge) zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar.

2. Sind die streitgegenständlichen Lohnsteuerabzugsbeträge zur Insolvenztabelle festgestellt, kommen weitere Ermittlungen – auch des Gerichts – zur Höhe des Steuerausfalls und damit zur möglichen Höhe der Haftungssumme im Hinblick auf die Tatbestandswirkung des Tabelleneintrags nach § 178 Abs. 3 InsO nicht in Betracht.

3. Weder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH noch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt entbinden den Geschäftsführer von der Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer bzw. der weiteren Lohnabzugsbeträge in zutreffender Höhe.

4. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung findet bei der Lohnsteuerhaftung keine Anwendung. Das gilt auch, soweit die Steuerschuld darauf beruht, dass im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bislang unversteuert gebliebene Sachbezüge festgestellt und durch Nachforderungsbescheid pauschal nachversteuert wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 10 Nr. 5
DStRE 2021 S. 278 Nr. 5
DStZ 2020 S. 811 Nr. 21
VAAAH-56505

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FG München, Urteil v. 29.05.2020 - 8 K 2529/19

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