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FG München Urteil v. - 6 K 3354/16

Gesetze: EStG § 15 Abs. 4 S. 3, EStG § 15 Ab S. 4

Termingeschäfte

Abzug von Aufwendungen einer Firma, die laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang tätigt, für Währungsswaps als Betriebsausgaben

Leitsatz

1. Tätigt eine Firma laufend Auslandsgeschäfte in größerem Umfang, so genügt ein nur pauschaler Vortrag von Zahlungspflichten in ausländischer Währung nicht, um das Abzugsverbot für Termingeschäfte entfallen zu lassen. Notwendig ist ein konkreter Vortrag zu den Fremdwährungsgeschäften und den zu erwartenden Risiken sowie zur Geeignetheit von Swapverträgen, die behaupteten Risiken abzusichern.

2. Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wirtschaftsjahr abzustellen.

3. Termingeschäfte sind Verträge über Wertpapiere, vertretbare Waren oder Devisen nach gleichartigen Bedingungen, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind (zeitliches Auseinanderfallen von Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft) und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 6 Nr. 3
DStRE 2021 S. 193 Nr. 4
LAAAH-56504

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FG München, Urteil v. 23.06.2020 - 6 K 3354/16

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