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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 9 V 754/20 AE(KV)

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; FGO § 114 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 5; AO § 258; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; ZPO § 921 Satz 2; ZPO § 938 Abs. 1

Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus: Pfändung von Bankguthaben - Selbstbindung der Verwaltung durch das Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO – Beendigung bereits laufender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – Interessenabwägung in Bezug auf Anordnungsgrund – Bemessung der Sicherheitsleistung

Leitsatz

  1. Aus dem ermessensregelnden (BStBl. I 2020, 262) zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus folgt aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anordnungsanspruch gemäß § 258 AO auf Aufhebung liquiditätsentziehender Vollstreckungsmaßnahmen (Pfändung von Bankguthaben) bis zum , wenn der Vollstreckungsschuldner aufgrund der in Art. 5 § 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zugelassenen Einbehaltung geschuldeter Mietzahlungen Liquiditätseinbußen zu tragen hat.

  2. Das BMF-Schreiben gebietet auch die Beendigung noch laufender, bereits vor dessen Erlass ausgebrachter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

  3. Vor dem Hintergrund der sich durch die Corona-Einschränkungen ergebenden Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ist bei der für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes vorzunehmenden Interessenabwägung dem Interesse des Steuerschuldners an der vorläufigen Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen der Vorzug zu geben.

  4. In Abwägung des Sicherungsbedürfnisses des FA gegenüber dem Regelungsbedürfnis des Steuerschuldners und der Umstände des Einzelfalls kann die einstweilige Beendigung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 50% des Vollstreckungsbetrags abhängig gemacht werden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 353 Nr. 11
WM 2020 S. 1365 Nr. 29
HAAAH-56501

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 29.05.2020 - 9 V 754/20 AE(KV)

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