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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 10 K 197/17 G EFG 2020 S. 1258 Nr. 17

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; GewStG § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

Sachlich selbständige Gewerbebetriebe eines Unternehmers: Betrieb mehrerer Tankstellen – Rechtlich selbständige Pachtverträge – Gründung beteiligungsidentischer atypisch stiller Gesellschaften

Leitsatz

Bei zwei für Rechnung beteiligungsidentischer atypisch stiller Gesellschaften eines Unternehmers für denselben Franchisegeber auf der Grundlage rechtlich selbständiger Pachtverträge betriebenen Tankstellen handelt sich um Betriebsteile eines einheitlichen Gewerbebetriebs i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, wenn diese Betriebsteile zwar finanziell unabhängig geführt werden, aber aufgrund der Gleichartigkeit der Betätigungen, ihrer räumlichen Nähe (600 m), der Identität der Warenlieferanten und der gegenseitigen Unterstützung bei Waren- und Personalengpässen in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht in nicht nur unwesentlicher Bedeutung zusammenhängen (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom X R 62/87, BStBl II 1989, 973, und vom VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 11 Nr. 12
DStRE 2021 S. 534 Nr. 9
EFG 2020 S. 1258 Nr. 17
GStB 2020 S. 283 Nr. 8
KÖSDI 2020 S. 21932 Nr. 10
AAAAH-56496

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 23.06.2020 - 10 K 197/17 G

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